Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- bedingungen

der Arena E Motorsportarena Mülsen GmbH

0. Vorbemerkung

0.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für unsere Leistungen und Verträge. Wir widersprechen anderslautenden AGB und schließen Verträge nur zu diesen eigenen, nachfolgenden Bedingungen ab. Maßgeblich ist dabei jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Verfassung.

0.2. Kunden in diesem Sinne dieser AGB sind Unternehmer gemäß §14 BGB. Der Kunde und Geschäftspartner versichert der Motorsportarena Mülsen GmbH gegenüber Unternehmer nach BGB oder Kaufmann nach HGB zu sein. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

0.3. Etwaige entgegenstehende oder ergänzende AGB’s akzeptieren wir nicht. Es kommt dann kein Vertrag zustande. Abweichende Regelungen gelten immer nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung. Soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart gilt sodann:

Teil I Allgemeine Regelungen
für alle Vertragsbereiche:

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Der Kunde ist an seine Angebote für diese Frist (14 Tage) gebunden. Angebote unsererseits sind zunächst immer freibleibend und können bis zum Zugang einer Annahmeerklärung geändert oder widerrufen werden, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche erwachsen.

§ 2 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit einer Vertragsanbahnung, dem Vertragsschluss, seiner Abwicklung oder einer Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Skizzen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot eines Kunden nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind alle vorher etwaig an den Kunden überlassene Unterlagen von diesem an uns unverzüglich kostenfrei zurückzusenden.

§ 3 Preise und Zahlung

1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise zum vereinbarten Leistungszeitpunkt, die allg. Preisliste wird in der jeweils gültigen Fassung Vertragsbestandteil und ist dem Kunden bekannt. Ausgewiesene Preise verstehen sich grds. zuzüglich der jew. zum Leistungszeitpunkt geltenden gesetzl. Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung, Zusatzleistungen, Transport oder andere Mehrkosten werden gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt.

2. Die Zahlung von vereinbarten Preisen und Geldern hat ausschließlich auf das genannte Konto unter Verwendungen von IBAN / BIC Überweisungen zu erfolgen. Zahlungen per Scheckanweisung oder Wechsel sind nur nach gesonderter Vereinbarung zulässig. Skonto wird regelmäßig nicht gewährt und ist nicht nach kaufmännischen Bräuchen als vereinbart anzusehen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Rechnungsbeträge sind sofort nach Erhalt fällig, die 30-Tages-Regel des § 286 BGB wird ausdrücklich abbedungen.

3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist daher Zahlung immer sofort fällig. Ist eine Zahlung (maßgeblich ist immer nur der Geldeingang auf dem Konto) nicht innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung/Leistung erfolgt, tritt automatischer Verzug auch ohne Mahnung ein. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz des Leitzinses der EZB p.a. berechnet. Für Mahnungen werden pauschale Mahngebühren von 10 € je Mahnung vereinbart. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 4 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Liefer- und Leistungszeiten

1. Der Beginn der von uns angegebenen Liefer-oder Leistungszeitsetzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der vereinbarten Leistung oder einer Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunde über, in dem dieser in Annahme-oder Schuldnerverzug geraten ist.

3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs nicht. Bei grober Fahrlässiger für von uns verursachten Verzug haften wir für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Liefer-/Vertragswertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Liefer-/Vertragswertes.

4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 6 Gefahrübergang bei Versendung

Wird Ware oder werden Teile der vereinbarten Leistung auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunde über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten oder überlassenen Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, alle etwaig überlassenen Sachen ohne Vorankündigung zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.

2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, alle überlassenen Sachen pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese Sachen auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Dies gilt für hochwertige Sachen mit einem Einzelwert von über 1.000,-EUR). Müssen Wartungs-und Inspektionsarbeiten an Einrichtungen und/oder Anlagen durchgeführt werden, hat der Kunde die Maßnahmen immer zu dulden, sollten die an den Kunden überlassenen Sachen einer Wartung oder Inspektion unterliegen und diese in der Überlassungszeit anfallen, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig ausführen zu lassen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bei überlassenen Betriebsstoffen im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4.Die Be-und Verarbeitung oder Umbildung aller überlassener Sachen durch den Kunden ist nur mit zusätzlicher Ausdrücklicher Genehmigung der Motorsportarena Mülsen GmbH erlaubt und erfolgt im Übrigen stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Sache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Sache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunde tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

1 .Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Kunden für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Bei dem Verkauf gebrauchter Güter durch die Motorsportarena Mülsen GmbH an einen Kunden wird hiermit in diesem Fall die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche völlig ausgeschlossen. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die an den Kunden gelieferten und/oder überlassenen Sachen und/oder Waren einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Sachen/Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die vereinbarte Vergütung mindern.

5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunde oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferten Sachen oder Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen den Lieferer gilt ferner Teil I, § 8 Absatz 6 (s.o.) entsprechend.

§ 9 Sonstiges

1. Alle Verträge und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Für Kaufleute nach HGB gilt: Als Gerichtsstand wird für alle Streitigkeiten aus Rechtsbeziehungen das LG Zwickau vereinbart.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam und bedürfen ansonsten zu Ihrer Gültigkeit stets schriftliche Bestätigung. Die Schriftform gilt auch für die Änderungen der Formabrede.

Teil II Sonderreglungen für Gebrauchsüberlassung Anlagen und Einrichtungen:

Soweit der Kunde Anlagen / Einrichtungen der Motorsportarena Mülsen GmbH (ARENA E) für die Nutzung oder eigene Durchführung von Veranstaltungen zum Gebrauch überlassen bekommen soll:

§ 1 Versicherungsnachweis und Haftung Kunde

1.1. Der Kunde muss für alle seine Veranstaltungen ausreichenden Versicherungsschutz nachweisen und für die gesamte Dauer der Veranstaltung deckungs- und einstandspflichtig unterhalten. Der Kunde muss dazu gegenüber der Motorsportarena Mülsen GmbH bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn den Nachweis erbracht haben, dass er für die Dauer der Veranstaltung eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung in ausreichender Deckungs-Höhe abgeschlossen hat. Die jeweils nötige Deckungshöhe wird ggf. im Einzelfall je nach Art, Umfang und Dauer der geplanten Veranstaltung festgesetzt, sie beträgt indes sonst mind. je Veranstaltung die Mindestdeckungssummen der in Deutschland geltenden Regelungen für KfZ Haftpflichtversicherungen mit den dortigen Mindestdeckungssummen für Sach-, Personen und Vermögensschäden.

1.2. Wird der Nachweis zur Versicherung nicht rechtzeitig erbracht, ist der Kunde zur Durchführung der Veranstaltung nicht befugt und gleichwohl aber zur Zahlung der vereinbarten Entgelte / Miete / Preise die vereinbart wurden oder sich aus der aktuellen Preisliste ergeben, verpflichtet. Dem Kunden bleibt es unbenommen, den Nachweis zu erbringen, dass der Motorsportarena Mülsen GmbH kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

1.3. Der Kunde / Veranstalter haftet für auf dem Gelände der Motorsportarena Mülsen GmbH im Zusammenhang mit seiner Veranstaltung verursachte Schäden an Einrichtungen und Anlagen (auch von Erfüllungsgehilfen, Mitarbeitern und Teilnehmern verursachten) uneingeschränkt und in voller Höhe.

1.4. Der Kunde übernimmt die volle zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortung als Veranstalter, die Motorsportarena Mülsen GmbH wird weder Dritten gegenüber noch den Teilnehmern oder Geschäftspartnern des Kunden gegenüber als der verantwortliche Veranstalter auftreten oder als solcher benannt, vorgestellt oder ausgewiesen werden.

§ 2 Storno- und Zahlungsbedingungen

2.1. Die Kündigung oder Stornierung des Vertrages durch den Kunden als Veranstalter muss schriftlich per Post oder Fax erfolgen. Elektronische oder nur Text-Form nach BGB ist nicht ausreichend. Die Frist beginnt am Tag des Eingangs der Kündigung bei der Motorsportarena Mülsen GmbH. Im Zweifelsfall ist der Kunde / Veranstalter für den Zugang einer Kündigung / Stornierung nachweispflichtig.

2.2. Erfolgt die Kündigung/Stornierung durch den Kunden

  • Innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab verbindlicher Buchung / Bestellung, wird keine Stornogebühr fällig, solange bis zum vereinbarten Leistungszeitraum eine Zeitspanne von mind. noch weiteren 3 Monaten liegt.
  • Bis zu neun Monaten vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin werden dem Kunden 20 % des vereinbarten Bruttopreises,
  • Zwischen acht und sieben Monaten vor dem vereinbarten Termin werden dem Kunden 35 % des vereinbarten Bruttopreises,
  • Zwischen sechs Monaten und 90 Tagen vor dem vereinbarten Termin werden dem Kunden 50 % des vereinbarten Bruttopreises,
  • Zwischen 90 und 30 Tagen vor dem vereinbarten Termin werden dem Kunden 75 % des vereinbarten Bruttopreises und
  • ab dem 29. Tag vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin werden dem Kunden 90 % des vereinbarten Bruttopreises

in Rechnung gestellt.

Die somit vereinbarten Storno-Preise beziehen sich auf die Vertragsabrede inkl. allergewollten Nebenleistungen
und die jew. gültige Preisliste.

  • Erscheint der Kunde / Veranstalter nicht zum vereinbarten Veranstaltungstermin, ohne den Vertrag vorher wirksam gekündigt oder storniert zu haben, schuldet er der Motorsportarena Mülsen GmbH den gesamten vereinbarten Bruttopreis.
  • Schlechtes Wetter am Tag der Veranstaltung ist in keinem Fall ein Grund für eine Absage oder Verschiebung der Veranstaltung. Wenn aus diesem Grund eine gebuchte Veranstaltung kurzfristig abgesagt wird, berechnen wir dem Teilnehmer / der Teilnehmerin die komplette Gebühr,
  • Machen die Wetterbedingungen eine rechtzeitige Anreise unmöglich, berechnen wir dem Teilnehmer / der Teilnehmerin für die Umbuchung auf einen anderen Termin 20 € Umbuchungsgebühr.

2.3. Dem Kunden bleibt es unbenommen den Nachweis zu erbringen, der Motorsportarena Mülsen GmbH sei in Folge der Kündigung / Stornierung kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden, als die in Ziff. 2.2 vereinbarte Stornopauschalen. Soweit der Kunde den Nachweis führt, reduzieren sich für den konkret nachgewiesenen Einzelfall die Pauschalen entsprechend.

2.4. Zahlung und Fälligkeit: 40 % der voraussichtlichen Veranstaltungskosten (lt. Angebot) sind SOFORT bei Buchung und Vertragsabschluss zu bezahlen. Die Veranstaltung gilt erst als GEBUCHT, nachdem diese Summe auf dem Konto der Motorsportarena Mülsen GmbH als Zahlungseingang verbucht wurde. Weitere 40 % der Veranstaltungskosten sind 6 Wochen VOR Veranstaltungsbeginn fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Motorsportarena Mülsen GmbH. Die restlichen 20 % sowie variable Kosten, deren Höhe erst gegen Ende der Veranstaltung feststehen (wie Verpflegung, Energie-und Wasserkosten, Verbrauchsmaterialien, etc.) werden von der Motorsportarena Mülsen GmbH nach Abschluss der Veranstaltung in Rechnung gestellt.

2.5. Es gelten die in der Auftragsbestätigung festgelegten Preise und Bedingungen. In den Preisen ist die Energieversorgung nicht enthalten. Die Verbrauchswerte von Energie und Wasser werden durch Zählerablesungen ermittelt. Bei kleineren Veranstaltungen kann eine Pauschalierung vereinbart werden. Die Zählerablesung von Wasser bzw. die entsprechende Mengenmessung der Energieversorgung müssen gemeinsam vom Beauftragten der Motorsportarena Mülsen GmbH und dem Kunden / Veranstalter durchgeführt werden. Der Beauftragte des Kunden / Veranstalters hat die abgelesenen Daten der Zählerstände zu unterzeichnen und quttieren. Ist bei den Ablesungen kein Vertreter des Kunden / Veranstalterszugegen, gelten die abgelesenen Werte der Feststellungen der Motorsportarena Mülsen GmbH als Grundlage für die Berechnung.

2.6. Alle Rechnungsbeträge sind nach Rechnungseingang zum vereinbarten Zahlungsziel ohne Abzug fällig.

§ 3 Grundbedingungen der Gebrauchsüberlassung

3.1. Eine Untervermietung der Anlagen durch den Kunden / Veranstalter kann nur mit vorheriger Zustimmung der Motorsportarena Mülsen GmbH erfolgen und hat evtl. ein Agio zum vereinbarten Preis zur Folge. Eine Weitergabe von Strom, etc. aus den Boxen an Dritte, ist untersagt. Die dort vorhandenen Energieanschlüsse sind ausschließlich vom Boxennutzer und dem Kunden nutzbar.

3.2. BETRIEBSZEIT der Motorsportarena Mülsen GmbH:

3.2.1. RUHEZEIT im gesamten Gelände inkl. aller Anlagen: täglich von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr

3.2.2. NUTZUNGSZEITEN – Die vereinbarten Nutzungszeiten ergeben sich aus dem Vertrag. Bei Missachtung der genannten Mietzeiten wird hiermit mit dem Kunden / dem Veranstalter pro begonnener 1/2 Stunde Überschreitung ausnahmslos eine zusätzliche Pauschale in Höhe 250 € zzgl. Mwst. als vereinbart in Rechnung gestellt.

3.3. Der Kunde verpflichtet sich, alle innerhalb des Geländes der Motorsportarena Mülsen GmbH geplanten Veranstaltungsteile RECHTZEITIG VOR der Veranstaltung mit den Organisatoren der Motorsportarena Mülsen GmbH abzustimmen. Der Einsatz von Beschallungsanlagen sowie die Nutzung zu Musikwiedergaben, ist dabei NICHT GESTATTET. Veranstaltungen außerhalb des Rennstrecken- und Fahrsicherheitsbetriebes (z.B. Messen, Konzerte, etc.) bedürfen eine separate behördliche Genehmigung. Etwaige Kosten für GEMA, Behörden, Auflagen etc. trägt nur der Kunde/Veranstalter.

3.4. LÄRMSCHUTZBESTIMMUNGEN / Zweckbestimmungen – Alle vermieteten Anlagen und Einrichtungen der Motorsport Arena Mülsen GmbH dürfen nur gemäß ihrer Zweckbestimmung und im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, der behördlichen Vorschriften und der gültigen Grenzwerte des BimSchG und der behördlichen Auflagen dazu genutzt werden.

3.5. In den von der Motorsportarena Mülsen GmbH bestätigten Nutzungszeiten sind sowohl die Rüstzeiten auf Rundkursen und anderen Funktionsflächen als auch die Zeiten für die Übergabe und Abnahme der Anlage und Einrichtungen enthalten. Der Kunde hat vor der Übergabe durch die Mitarbeiter der Motorsportarena Mülsen GmbH keine Berechtigung, die Strecken, Anlagen und Einrichtungen der Motorsportarena Mülsen / ARENA E zu benutzen. Die Nutzungszeit läuft bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kontrollfahrt zur Aufnahme eventueller Schäden mit einem Beauftragten der Motorsportarena Mülsen und die Endabnahme zur Rückgabe beendet ist, mindestens aber bis zur bestätigten Zeit. Sollten sich nach dieser Kontrollfahrt noch verunfallte oder ausgefallene Fahrzeuge, Hindernisse o.ä. auf der Strecke befinden, läuft die zahlungspflichtige Nutzungszeit und die Verantwortung für alle Vorkommnisse auf der benutzten Strecke für den Kunden / Veranstalter nach Maßgabe von § 3, 3.2.2. weiter, bis die Strecke vom Kunden restlos geräumt wurde.

3.6. Von der ersten bis einschließlich letzten Kontrollfahrt trägt der Kunde die volle Verantwortung für alle Vorkommnisse auf der benutzen Strecke und den benutzen Anlagen der Motorsportarena Mülsen GmbH. Während dieser Zeit übernimmt die Motorsportarena Mülsen GmbH für Ereignisse auf oder an der Strecke der Motorsportarena Mülsen keine Haftung. Für das Räumen der Strecke ist allein der Kunde verantwortlich, ebenso für das Schließen von Haupt-und Nebentoren vor und nach der Veranstaltung. Bei Benutzung weiterer Anlagen der Motorsportarena Mülsen ist der Kunde grundsätzlich für diese Anlagen verantwortlich.

3.7. Das Betreten des gesamten Geländes der Motorsportarena Mülsen GmbH außerhalb der Veranstaltungszeiten ist VERBOTEN.

3.8. In der Boxengasse und im Fahrerlager ist mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

3.9. Bei Schnee- oder Eisglätte besteht kein Anspruch des Kunden auf Räumung der Strecke durch die Motorsportarena Mülsen GmbH. Nach Aufforderung räumt die Motorsportarena Mülsen GmbH die Strecke vom Schnee im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Die Kosten dieser Räumung werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Fremdfirmen dürfen durch den Kunden ohne Zustimmung der Motorsportarena Mülsen GmbH nicht mit der Räumung beauftragt werden.

3.10. Das Fahrerlager ist bis spätestens 2 Stunden nach offiziellen Veranstaltungsende (lt. Angebot) aufgeräumt, d.h. im vor der Übergabe herrschenden Zustand zu übergeben; die Boxen sind besenrein zu verlassen. Bei Missachtung dieser Regelung werden im Nachhinein anfallende Reinigungskosten dem Kunden gesondert nach der jew. geltenden Preisliste in Rechnung gestellt.

3.11. Beschädigungen an Rundkursen, an Banketten, Einzäunungen, Leitplanken, Streckenbelag, Strecke, Zäunen, etc. und anderen Anlagen und Einrichtungen der Motorsportarena Mülsen GmbH / ARENA  E, die bei der gemeinsamen Kontrollfahrt nach der Veranstaltung ermittelt werden, stellt die Motorsportarena Mülsen GmbH dem Kunden in Rechnung. Die mutwillig Zerstörung des Asphalts auf dem gesamten Gelände der Motorsportarena Mülsen GmbH ist generell verboten (z.B. durch Burnout, Donuts, Zeltbefestigung etc.). Durch mutwillige Zerstörung entstandene Schäden werden auf Kosten des Kunden behoben.

3.12. Unbefugt angebrachte Aufkleber, Hinweisschilder und Werbung jeglicher Art werden im Auftrag der Motorsportarena Mülsen GmbH entfernt. Die Kosten der Entfernung und Entsorgung sowie eventuell durch Anbringung oder Entfernung entstandener Schäden werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Stellt der Kunde keinen Vertreter zur Abnahme der Strecke und der angemieteten Anlagen der Motorsportarena Mülsen GmbH zur Verfügung, erkennt der Kunde die Ermittlungen und Feststellungen der Motorsportarena Mülsen GmbH stets als richtig an.

3.13. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Anbringen von Hinweisschildern und Werbung jeglicher Art im öffentlichen Verkehrsraum rundum die Motorsportarena Mülsen GmbH VERBOTEN ist. Die zuständigen Behörden des Landratsamtes Zwickauer Land bringt jede Zuwiderhandlung zur Anzeige.

3.14. Die Kosten der Wieder-Instandsetzung bzw. Reinigung hat der Kunde an die Motorsportarena Mülsen GmbH zu entrichten.Die Schadensabwicklung mit Versicherungsgesellschaften und Teilnehmern ist Sache des Kunden.

3.15. Die Motorsportarena Mülsen GmbH hat das Recht, Reparaturaufträge im Namen und auf Rechnung des Kunden an Fremdfirmen zu vergeben. Diese Rechnungen werden von der Motorsportarena Mülsen GmbH sachlich geprüft und an den Schädiger zur Regulierung weitergeleitet.

3.16. Auf dem gesamten Gelände der Motorsportarena Mülsen GmbH bestehen langfristige WERBEVERTRÄGE. Diese Werbeflächen (Bandenwerbungen, Fahnen…) dürfen NICHT entfernt oder überdeckt werden. Die Zulassung von Tageswerbung, gewerblichen Filmaufnahmen, Rundfunk- und Fernsehübertragungen sowie die Benutzung des Luftraums über der Motorsportarena Mülsen GmbH bedürfen der Genehmigung der Motorsportarena Mülsen GmbH. Nicht genehmigte Tagesreklame wird von der Motorsportarena Mülsen GmbH auf Kosten des Kunden entfernt.

3.17. Catering Rechte, Die Catering Einrichtungen der Motorsportarena Mülsen sind um kundenfreundliche Angebote bemüht. Der Kunde darf nur nach vorherige gesonderter Abstimmung und Genehmigung andere Drittanbieter zum Catering hin zu ziehen.

3.18. Jegliche Form von Hospitality des Kundenoder der Teilnehmer muss im Vorfeld der Veranstaltung mit der Motorsportarena Mülsen GmbH abgestimmt werden.

3.19. Sämtliche anfallende GEMA-, GEZ-sowie sonstige Genehmigungs-Gebühren, behördliche Auflagen oder Genehmigungskosten, kommunale Abgaben, wie Vergnügungssteuer, etc. gehen zu Lasten des Veranstalters, welcher auch verpflichtet ist seine meldepflichtigen Veranstaltungspunkte bei den entsprechenden Stellen und Behörden anzumelden. Eine Kopie der entsprechenden Genehmigungen sowie der Versicherungsbescheinigung ist den Vertretern der Motorsportarena Mülsen GmbH vor Veranstaltungsbeginn zu übergeben.

3.20. Erhebung von Eintrittsgeldern, Ticketsystem sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, verbleiben erhobene Eintrittsgelder in voller Höhe bei der Motorsportarena Mülsen GmbH. Die Motorsportarena Mülsen GmbH verfügt über kein eigenes netzwerkgestütztes System für Eintritts-, Organisations- und Parkausweise. Falls eine Nutzung eines derartigen Systems für Veranstaltung auf dem Gelände der Motorsportarena Mülsen GmbH in Anbetracht gezogen werden, so muss dies mit der Motorsportarena Mülsen GmbH abgesprochen werden.

3.21. JeglicherVerkauf von Speisen, Getränken, Zubehör, Souvenirs, T-Shirts, usw. im Veranstaltungsbereich bzw. auf dem Gelände der Motorsportarena Mülsen GmbH ist VERBOTEN.

3.22. Für jede schuldhafte Zuwiderhandlung gegen zumindest eine der vorstehenden Bestimmungen der Ziff. 3 (mit Ausnahme der Nutzungszeiten – dort gemäß § 3 Ziff.3.2.2) hat der Kunde eine von der Motorsportarena Mülsen GmbH nach billigem Ermessen festzustehende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Unabhängig davon stehen der Motorsportarena Mülsen GmbH die Rechte zu, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen sowie ihre Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz durchzusetzen, auf die jedoch eine etwaige Vertragsstrafe anzurechnen ist.

§ 4 Besondere Vorschriften

Der Veranstalter / Kunde erkennt die Hausordnung der Motorsportarena Mülsen GmbH uneingeschränkt an. Es wird auf folgende Vorschriften noch einmal gesondert hingewiesen:

  • Das Bohren in allen Flächen / Wänden und Boden (auch Strecke und Belag) ist strengstens untersagt.
  • Bei Zuwiderhandlung werden die Schäden auf Kosten des Kunden durch die Motorsportarena Mülsen beseitigt.
  • Das Waschen von Fahrzeugen ist nur auf dem Waschplatz gestattet.
  • Einleiten von Küchenabfällen oder Fäkalien in das Regenwassersystem ist strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlung erhebt die Motorsportarena Mülsen GmbH eine Geldbuße in Höhe von 250,00 € pro Verstoß und behält sich eine Anzeige bei den Umweltbehörden vor.
  • Fäkalien aus Wohnmobilen und Wohnanhängern dürfen ausschließlich in die dafür vorgesehenen Behälter im Fahrerlager entleert werden.
  • Altöl darf ausschließlich in die vorgesehenen Altölbehälter gefüllt werden. Der Kunde ist insoweit für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die umweltgerechte Entsorgung eigenverantwortlich.
  • Das Befahren und Abstellen von Fahrzeugen in den Zuschauerbereichen sowie den Rettungsstraßen ist untersagt.
  • Das Betreten der Boxenstraße sowie aller weiteren Sicherheitsbereiche ist für Unbefugte strengstens verboten.
  • Es ist verboten, Hunde und sonstige Tiere im Fahrerlager sowie auf den Zuschauerplätzen mitzuführen.
  • Die Einhaltung aller einschlägigen umweltrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Umgangs mit Kraftstoffen und Schmiermitteln ist Aufgabe und Gebot des Kunden.

Alle Nutzer der Motorsport Arena-Anlagen (Teilnehmer, Renndienste etc.) sind verpflichtet, sämtlichen Sondermüll (Reifen, Altbatterien, Schmierstoffe) nach Veranstaltungsende unter Beachtungder ges. Vorschriften vom Veranstaltungsgelände zu verbringen. Hier von ausgenommen ist Altöl in den Mengen, die veranstaltungsbedingt anfallen.

  • Im Übrigen ist der anfallende Abfall grundsätzlich getrennt in die dafür vorgesehenen Sammelbehältnisse zu entsorgen.

Wertstoffe:

  • Pappe, Papier, Altglas, Getränkedosen, Kunststofffolien, Verbunde wie Saft- und Milchkartons, Plastik, usw. Häufig sind diese Stoffe mit einem grünen Punkt gekennzeichnet.

Restabfälle:

  • Alles nicht mehr verwertbare, auch Essensreste, beschmutztes Einmalgeschirr, Straßenkehricht, usw.
  • Das Benutzen von Kraftfahrzeugen durch minderjährige Kinder, Personen ohne Fahrerlaubnis und / oder unter Einfluss von Alkohol und / oder Drogen, berauschenden Mittels oder Medikamenten, die die Fahreignung beeinträchtigen können ist untersagt. Die Benutzung von nicht versicherten, nach deutschen Vorschriften aber versicherungspflichtigen Transportmitteln ist verboten. Der Kunde / Veranstalter trägt die Sorge und Verantwortung dafür, dass dies stets und zu aller Zeit beachtet wird.
  • Beim Betrieb von Eigenstrom-Aggregaten im Bereich der Motorsport Arena Mülsen hat der Betreiber unbedingt auszuschließen, dass sowohl eine Rückeinspeisung (Fehlerstrom) in das Stromnetz, als auch ein Parallelbetrieb mit dem Stromnetz von der Motorsportarena Mülsen GmbH oder dem öffentlichen Stromnetz sowie eine Potentialanhebung des Neutralleiters (N) bzw. des PEN-Leiters des Stromnetzes der Motorsport Arena GmbH möglich ist. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, ist der Betrieb von Eigenstrom-Aggregaten im Bereich der Motorsport Arena GmbH untersagt.
  • Bei Motorsportveranstaltungen die gem. den FIA-, FIM-oder DMSB-Richtlinien genehmigungspflichtig sind, muss in der Ausschreibung auf diese Vorschriften hingewiesen werden.
  • Der Einsatz / Betrieb von Drohnen, Flugdrachen, Ballonen, Luftschiffen egal ob bemannt oder unbemannt, Modellflug oder zu Luftbildaufnahmen und der Betrieb aller oder ähnlicher Fluggeräte ist auf und über dem Gelände der Motorsportarena Mülsen GmbH strengstens untersagt!

§ 5 Haftungsbestimmungen

Zum vereinbarten Beginn und Ende der Veranstaltung muss der Veranstalter die gemietete Strecke einschl. Einfahrten bzw. Tore mit einem Beauftragten der Motorsportarena Mülsen GmbH abfahren und sie auf ihren einwandfreien Zustand überprüfen. Die Ergebnisse werden jeweils protokolliert. Von der ersten bis einschl. letzten Kontrollfahrt trägt der Veranstalter / Kunde für die Dauer seiner realen Nutzungszeit (auch bei vertragswidriger Überschreitung, s.o.) die volle Verantwortung für alle Vorkommnisse auf der Anlage, Rennstrecke und den benutzten Anlagen und Einrichtungen der Motorsportarena Mülsen GmbH. Während dieser Zeit übernimmt die Motorsportarena Mülsen GmbH für Ereignisse auf oder an der Strecke keine Haftung. Für das Räumen der Rennstrecke (Material, ausgefallene Fahrzeuge, Hindernisse etc.) ist allein der Kunde verantwortlich. Der Veranstalter / Kunde ist auch für alle anderen benutzen Anlagen verantwortlich.

Der Veranstalter / Kunde verpflichtet sich, nur solche Teilnehmer zu seinen Veranstaltungen zuzulassen, die zuvor schriftlich in den Grenzen des gesetzlich möglichen und erlaubten Rahmens auf sämtliche Schadenersatzansprüche gegenüber der Motorsportarena Mülsen GmbH/ARENA E als Eigentümerin der baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie als Betreiberin der Rennstrecke und ihren Erfüllungsgehilfen verzichtet haben. Dieser Verzicht gilt auch vom Veranstalter / Kunde selbst (einschl. seiner Erfüllungsgehilfen) gegenüber der Motorsportarena Mülsen GmbH und ihren Mitarbeitern hiermit als erklärt.

Dazu gilt:

Der Kunde als gewerblicher Unternehmer verzichtet vollständig auf alle ihm zustehenden Ansprüche außer bei Vorsatz.

Soweit die Teilnehmer des Kunden Verbraucher sind, hat der Kunde / Veranstalter sicher zu stellen, dass seine Teilnehmer / Nutzer zuvor nach Maßgabe folgender Punkte einen Haftungsverzicht schriftlich abgeben und dahin gehend einwilligen dass,

a.) Soweit die in den Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von der Motorsportarena Mülsen GmbH ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend, solche Angaben stellen keine Garantien oder Zusicherungen dar.

b.) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen eines Mangels kann der Nutzer / Teilnehmer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Motorsportarena Mülsen GmbH oder der direkte Vertragspartner des Teilnehmers die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Nutzers / Teilnehmers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt möglich und bestehen.

c.) Der Nutzer / Teilnehmer stellt die Motorsportarena Mülsen GmbH/ ARENA E und ihre Mitarbeiter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von solchen vorhersehbaren Folgen zur Haftung frei, die aufgrund der besonderen und den bekannten Risiken als grds. mögliche Gefahren des Motorsportes bekannt sind. Beim Motorsport und Teilnahme an solchen Veranstaltung auch Trainings dazu etc., besteht erhöhtes Verletzungsrisiko. Soweit gesetzlich zulässig verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Schadensersatz wegen nur fahrlässiger Pflichtverletzung.

d.) Die Motorsportarena Mülsen GmbH / ARENA E und ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung seitens der Motorsportarena Mülsen GmbH / ARENA E oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Veranstalter / Kunde ist nicht Erfüllungsgehilfe der Motorsportarena Mülsen GmbH im Verhältnis zum Teilnehmer / Nutzer. Ebenso uneingeschränkt haftet die Motorsportarena Mülsen GmbH / ARENA E bei der Abgabe von Garantien und Zusicherungen. Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf, (sog. Kardinalpflichten) haftet die Motorsportarena Mülsen GmbH / ARENA E auch für einen solchen Schaden. Die Haftung ist jedoch in diesen Fällen auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

e.) Die Motorsportarena Mülsen GmbH haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Buchst. a – c enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

f.) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Der Veranstalter / Kunde wird hiermit ermächtigt und verpflichtet, den jeweiligen Verzicht nach obiger Maßgabe von seinen Teilnehmern / Nutzern für die Motorsportarena Mülsen GmbH schriftlich anzunehmen. Für den Fall eines Schadens ist der Kunde / Veranstalter verpflichtet, die entsprechenden, den Verzicht und seine Annahme enthaltenden Unterlagen unverzüglich der Motorsportarena Mülsen GmbH im Original zu übergeben. Der Veranstalter / Kunde hat unmittelbar nach der Veranstaltung alle Unfälle und Beschädigungen der Anlagen unverzüglich der Motorsportarena Mülsen GmbH zu melden. Kopien aller schriftlichen Unfallaufnahmen sind der Motorsportarena Mülsen GmbH ebenfalls unverzüglich auszuhändigen. Der Veranstalter / Kunde ist verpflichtet, der Motorsportarena Mülsen GmbH vor Beginn der Sperrung auf Verlangen nachzuweisen, dass er seine Verpflichtungen zur Herbeiführung des Haftungsausschlusses erfüllt hat. Der Nachweis erfolgt in der Weise, dass die Verzichtserklärungen aller Teilnehmer / Nutzer mit den jeweiligen Annahmeerklärungen im Original zur Einsicht vorgelegt werden müssen. Sämtliche Nennungs- und Haftungsverzichtserklärungen müssen vom jeweiligen Teilnehmer / Nutzer original unterschrieben sein. Der Veranstalter / Kunde trägt dafür Sorge, dass sich sämtliche Teilnehmer / Nutzer und deren Fahrzeuge zu jedem Zeitpunkt der Streckennutzung in jedem Fall in einem der Veranstaltung angemessenen fahrtauglichen Zustand befinden.

Der Veranstalter / Kunde wird vor jedem Veranstaltungstag eine Fahrerbesprechung abhalten, in der er alle Teilnehmer / Nutzer auf die Gefahren und Besonderheiten der Rennstreckennutzung des Motorsports und der bes. Gefahren und Risiken hinweist.

§ 6 Leistungsstörungen

Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Kunde verpflichtet, alles im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und den eventuell entstehenden Schaden gering zu halten. Der Kunde / Veranstalter ist insbesondere verpflichtet, eventuelle Beanstandungen von öff. Stellen und Dritten unverzüglich der Motorsportarena Mülsen GmbH mitzuteilenund die Abhilfe zu ermöglichen.

§ 7 Personenbezogene Daten, Erhebung und Speicherung von Daten

Die Motorsportarena Mülsen GmbH ist berechtigt, im erforderlichen Umfang Daten im Zusammenhang mit dem Vertrag zu erheben und zu verarbeiten. Diese Daten dürfen für die Zeit der Vorbereitung und Durchführung des Vertrages und darüber hinaus zur Beratung und Betreuung gespeichert werden. Die Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Speicherung der Daten kann durch den Kunde jederzeit schriftlich widerrufen werden. Im Übrigen geltend die Datenschutzbestimmungen der ARENA E die jew. maßgeblichen Fassung. Der Kunde / Veranstalter erklärt, diese zur Kenntnis genommen zu haben.

Unsere Informationen über die Erhebung der personenbezogenen Daten sowie über die Rechte des Nutzers in Bezug auf die Datenerhebung (Datenschutzerklärung der ARENA E) sind im Aushang und unter [www.arena-e.de] einsehbar.

§ 8 Schlussbestimmungen

Der Kunde / Veranstalter ist für die Einhaltung und Kontrolle der oben genannten Bedingungen und Regelungen in vollem Umfang verantwortlich. Der Veranstalter / Kunde erkennt mit seiner Unterschrift sowohl die Preisliste der Motorsportarena Mülsen GmbH/ARENA E, als auch deren Hausordnung sowie die Vertragsbedingungen an. Der Kunde/Veranstalter verpflichtet sich zu wohlwollendem Verhalten gegenüber der Motorsportarena Mülsen GmbH / ARENA E und wird vor Auseinandersetzungen, oder gar gerichtlichen Streit, immer ein gemeinsames wohlwollendes Ergebnis suchen.

Der Kunde / Veranstalter verpflichtet sich selbst und seine sämtlichen Subunternehmer, Teilnehmer und Gäste zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des BImschG, der Arbeitszeit-und Arbeitsschutzgesetze inkl. des Mindestlohngesetzes, der Versammlungsstättenverordnung des Freistaates Sachsen und sämtlicher anderer Verordnungen und Gesetze, die für die Durchführung seiner Veranstaltung von Bedeutung sein können.

Für Not-und Katastrophenfälle gibt es in der Motorsportarena Mülsen GmbH entsprechende Rettungs- und Evakuierungspläne. Mit diesen macht sich der Veranstalter / Kunde vor Veranstaltungsbeginn vertraut und unterstützt die Motorsportarena Mülsen GmbH im Bedarfsfall aktiv bei der Umsetzung.

Bei Zuwiderhandlungen einzelner oder mehrerer Teilnehmer / Gäste wird die Motorsportarena Mülsen GmbH / ARENA E nötigenfalls von ihrem Hausrecht Gebrauch machen. Den Anweisungen des Personals sowie seiner Erfüllungsgehilfen wie z.B. ausgewiesenes Security-Personal ist in jedem Fall Folge zu leisten.

Sollte sich einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise als unwirksam erweisen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine ungültige oder unklare oder undurchführbare Bestimmung ist so zu ersetzen bzw. zu deuten, dass der von ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Lücken sind dem beabsichtigten Zweck entsprechend zu füllen.

Mülsen, Stand Juli 2019